Erbschaftssteuer
Wir vertreten Sie im Erbschaftsteuerverfahren wozu die
Beschaffung erforderlicher Unterlagen, die Ermittlung von
Wertansätzen, die Fertigung der Steuererklärung und die
Überprüfung der Bescheide gehören.
Sollte sich in diesem Zusammenhang ergeben, dass nachträgliche
Einkommensteuererklärungen für den Erblasser erforderlich sind,
kümmern wir uns darum.
Auch die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung für Erbengemeinschaften werden von uns
bearbeitet.
Verschenkte Erbschaftssteuerfreibeträge -1-
Der gesetzliche Güterstand der Ehe ist die Zugewinngemeinschaft. Nicht selten wollen Ehegatten durch einen Ehevertrag hiervon abweichen und Gütertrennung vereinbaren, „damit der eine Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten, die dieser mit in die Ehe bringen, nicht mithaftet“. Dies ist überflüssig und schädlich. Auch im Fall der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft haftet einen Ehegatte grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen Ehegatten, die dieser mit in die Ehe gebracht hat. Die Vereinbarung der Gütertrennung durch Ehevertrag kann sogar schenkungs- und erbschaftssteuerschädlich sein, da hierdurch auf einen zusätzlichen Freibetrag, nämlich die Erbschaftssteuerfreiheit des Zugewinnausgleichs verzichtet wird. Sie sollten sich vor Abschluss von Ehe- und Erbverträgen sowie der Errichtung von Testamenten auch steuerrechtlich beraten lassen.
Verschenkte Erbschaftssteuerfreibeträge -2-
Unter Ehegatten beliebt ist das sog. Berliner Testament. Bei dieser Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments setzen sich die Ehegatten gegenseitig und einen Dritten (bspw. Kinder) zu Erben des Letztversterbenden ein. Es ist menschlich verständlich das Vermögen zusammenhalten zu wollen und den überlebenden Ehegatten versorgt zu wissen. In den meisten Fällen ist die Betonung dieses Gesichtspunktes auch berechtigt (bspw. wenn das allein bewohnte Einfamilienhaus der einzige größere Vermögenswert ist). Die Ehegatten müssen sich aber darüber im Klaren sein, dass gemeinsame Kinder grundsätzlich zwei (!) erbschaftssteuerliche Freibeträge haben. Wird das Vermögen auf einen Ehegatten bei der Erbfolge konzentriert und gehen die Kinder bei dem ersten Erbfall leer aus, ist ein Freibetrag hiervon i.d.R. verschenkt.
Steuerprivilegierung des Immobilienvermögens
Der Erwerb von Immobilien und Unternehmen ist erbschaftssteuerlich
(noch) privilegiert. Der Bundesfinanzhof hält das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz jedoch zum Teil für verfassungswidrig und
hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Sie sollten hier die Gunst der Stunde nutzen, um die derzeit noch
günstigen Gestaltungsmöglichkeiten zu sichern.