Testamentsberatung


Absicherung des Ehegatten

Fast 90 % der Bevölkerung errichtet kein Testament. Weniger als 5 % der erbrechtlichen Regelungen werden als rechtlich und steuerlich richtig angesehen. Es ist falsch, zu glauben, dass ein Testament in Normalfall nicht erforderlich ist. Ein Beispiel: ein Ehemann verstirbt und hinterlässt eine Ehefrau und zwei Geschwister. Kinder haben die Eheleute keine. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, dass in diesem Fall die überlebende Ehefrau Alleinerbin des Ehemannes wird. Haben die Eheleute kein Testament gemacht, so wird die überlebende Ehefrau in diesem Beispiel in der Regel nur Miterbin neben den Geschwistern des Erblassers. Dies ist meistens ein höchst unerwünschtes Ergebnis, da Ehepartner in der Regel wollen, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Dies lässt sich in dem geschilderten Fall aber nur so erreichen, dass die Eheleute zu Lebzeiten ein Testament errichten. Tun sie das nicht und besteht der Nachlass z.B. im wesentlichen aus dem allein bewohnten Einfamilienhaus, kann der überlebende Ehegatte u.U. gezwungen sein, dies zu belasten oder gar zu verkaufen, um die Geschwister des Erblassers auszuzahlen.

Auslandsvermögen

Es kommt in zunehmendem Maße vor, dass Deutsche Feriendomizile o.ä. in Frankreich, auf den Balearen etc. erwerben. Gerade in diesem Fall sollten Sie rechtzeitig vorsorgen und sich gründlich beraten lassen. Ist ausländisches Immobilienvermögen vorhanden, kommt es nicht selten zu einer sog. Nachlassspaltung. War der Erblasser Deutscher, richtet sich die Erbfolge zwar grundsätzlich nach deutschen Erbrecht; hinsichtlich des ausländischen Immobilienvermögens (evtl. auch des sonstigen Vermögens) kann aber durchaus ausländische Erbrecht gelten. Ist dann das Testament zwar nach deutschem Erbrecht gültig, aber nach ausländischem Erbrecht ungültig, droht die Immobilie nicht in die Hände des gewünschten Erben, sondern des ausländischen Fiskus zu fallen.